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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Marcus Krone Kreativstudio

 

(nachstehend Marcus Krone genannt)

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Marcus Krone und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Marcus Krone hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Marcus Krone und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

2. Urheberschutz;  Nutzungsrechte;  Eigenwerbung

2.1. Der Marcus Krone erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Sämtliche Arbeiten von Marcus Krone, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

2.3. Ohne Zustimmung von Marcus Krone dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

2.4. Die Werke von Marcus Krone dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.5. Marcus Krone räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, Designer und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Marcus Krone.

2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist Marcus Krone bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann Marcus Krone zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von Marcus Krone unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Marcus Krone nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Designer formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

2.10. Marcus Krone bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

3. Honorare

3.1. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3.2. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Marcus Krone Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

3.3. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit, soweit nicht anders vereinbart.

4. Zahlungsverzug und Mahnverfahren

4.1. Zahlungsfristen: Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug: Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Marcus Krone gemäß § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12,37 % zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ihm vorbehalten.

4.2. Mahnverfahren: Bleibt eine Zahlung nach Fälligkeit und einer ersten Zahlungserinnerung weiterhin aus, erfolgt die Einleitung eines Mahnverfahrens:

  • Erste Mahnung: Bei Zahlungsverzug wird der Kunde schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Diese Mahnung ist gebührenfrei.

  • Zweite Mahnung: Bleibt die Zahlung nach der ersten Mahnung aus, wird eine zweite Mahnung versandt. Hierfür wird eine Mahngebühr von 40 € erhoben. Zusätzlich fallen die unter 4.1. geregelten Verzugszinsen an.

  • Dritte Mahnung: Bei fortdauerndem Zahlungsverzug erfolgt eine dritte und letzte Mahnung, verbunden mit einer Mahngebühr von 40 €. Auch hier werden die unter 4.1. geregelten Verzugszinsen berechnet. Der Kunde wird nochmals aufgefordert, die offene Forderung zu begleichen. 

 

4.3. Weitergabe an Inkasso: Sollte der ausstehende Betrag nach dem Mahnverfahren weiterhin nicht beglichen werden, behält isch Marcus Krone das Recht vor, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzugeben. Alle dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

4.4. Rechtsdurchsetzung: Unabhängig von den Mahnstufen behält sich Marcus Krone das Recht vor, rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderung einzuleiten.

5. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten

5.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Autraggeber zu erstatten.

5.3. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

6. Fremdleistungen

6.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt Marcus Krone im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Marcus Krone hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.

6.2. Soweit Marcus Krone auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt Marcus Krone im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

7. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen

7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Marcus Krone alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Marcus Krone nicht zu vertreten.

7.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Marcus Krone zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber Marcus Krone im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7.3. Für Marcus Krone besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

8. Datenlieferung und Handling

8.1. Marcus Krone ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.

8.2. Stellt der Designer dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von Marcus Krone vorgenommen werden.

8.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

8.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet Marcus Krone nicht.

9. Eigentum und Rückgabepflicht

9.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an Marcus Krone zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

9.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Marcus Krone bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

10. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster

10.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind Marcus Krone Korrekturmuster vorzulegen.

10.2. Die Produktion wird von Marcus Krone nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist Marcus Krone berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Marcus Krone haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

10.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten ist Marcus Krone eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die Marcus Krone auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

11. Gewährleistung; Haftung

11.1. Marcus Krone haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche Marcus Krone auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

11.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen Marcus Krone aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

11.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

11.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Marcus Krone nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die Designer an Dritte vergibt.

11.6. Sofern Marcus Krone Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Marcus Krone hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Marcus Krone zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

11.7. Marcus Krone haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Marcus Krone ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

11.8. Marcus Krone haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Marcus Krone ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Marcus Krone bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Moosburg a. d. Isar, soweit nicht anders vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Gerichtsstand ist Moosburg a. d. Isar, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Marcus Krone ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

13.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 2024

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